Unbeteiligte Personen in Fahrzeugen am Boden

Bisher war es so, dass die EASA Regeln nichts Konkretes ausgesagt haben, um die Gefahr, welche von Drohnen auf Fahrzeuge am Boden ausgeht, zu reduzieren. Das Luftfahrt-Bundesamt hat in der A1/A3 Schulung beigebracht, dass auch Personen in Fahrzeugen als unbeteiligte Dritte zu sehen sind.

Die Auswirkungen dieser Sichtweise auf die Praxis hat sich dann schnell gezeigt und wurde oft in Foren etc. kontrovers diskutiert: man konnte dann kaum noch professionell in der Nähe von Straßen fliegen, wenn man es ganz eng gesehen hat.

Deshalb wurden jetzt von der EASA - Best Practices herausgegeben, welche dazu dienen sollen, den Piloten einen Leitfaden an die Hand zu geben, wie sie mit solchen Situationen in Zukunft umgehen sollen.

Achtung, Drohnenpiloten! Diese Richtlinien sind hilfreiche Tipps auf Basis von Erfahrungen, aber sie sind nicht rechtlich bindend. Sie ersetzen nicht die offiziellen Drohnengesetze, und auch nicht die schon vorhandenen Geozonen, wo schon vieles geregelt ist. Sie dienen nur dazu, uns das Fliegen zu erleichtern und uns zu helfen, sicherer zu fliegen.

Die Lösung - Unterscheidung nach Infrastruktur

Eins vorweg: die EASA hat festgelegt, dass Menschen, welche nicht von einer Fahrzeughülle geschützt sind, als unbeteiligte dritte Personen gesehen werden müssen und somit die bekannten Abstände und Regeln gelten.

Ergo sind Personen innerhalb eines geschlossenen Fahrzeug nicht als unbeteiligte Dritte zu sehen.

Um aber nicht jedes mal danach schauen zu müssen, welche Fahrzeugarten nun auf der Straße vorhanden sind, empfiehlt die EASA nach der Infrastruktur zu unterscheiden. Und zwar nach Autobahnen (übersetzt, Original: Highways) und sonstigen Straßen.

Weiterhin werden innerhalb dieser beiden Sektoren noch nach der Betriebskategorie unterschieden, also zwischen A1, A2 und A3.

Hier die Empfehlungen

Autobahnen

BEDINGUNGEN

A1 A2 A3

Überflug erlaubt?

🟢🟢🔴

Hovern (schweben) erlaubt?

🔴🔴

Längere Flüge über oder entlang der Infrastruktur?

🔴🔴

20m Mindesthöhe

🟢🟢

Jederzeit uneingeschränkte Sicht auf die Drohne

🟢🟢

Keine Ablenkung der Fahrer durch Banner, auffällige Lichter, etc.

🟢🟢

Keine Fahrzeuge während des Überflugs vorhanden

🔴🟢

🟢 = ja, oder muss beachtet werden 🔴 = nein, oder muss nicht beachtet werden

Hinweis: in A3 darfst Du das gar nichts machen.

Das gilt bei anderen Straßen

BEDINGUNGEN

A1 A2 A3

Überflug erlaubt?

🟢🟢🟢

Hovern (schweben) erlaubt?

🔴🔴🔴

Längere Flüge über oder entlang der Infrastruktur?

🔴🔴🔴

20m Mindesthöhe

🟢🟢🟢

Jederzeit uneingeschränkte Sicht auf die Drohne

🟢🟢🟢

Möglichst kurzen Flugweg zum queren nutzen

🟢

🟢

🟢

Keine Fahrzeuge während des Überflugs vorhanden

🟢🟢🟢

🟢 = ja, oder muss beachtet werden 🔴 = nein, oder muss nicht beachtet werden

Du siehst sofort, dass bei sonstigen Straßen deutlich mehr geht, vor allem in der A3 Kategorie. Es dürfen sich aber nie unbeteiligte Personen in Fahrzeugen während der Überquerung in der Nähe befinden.

Fazit

Grundsätzlich gilt natürlich, dass Du mit deiner Drohne den Verkehr niemals stören oder gefährden darfst. Operierst Du in der Nähe, gilt auch grundsätzlich die 1:1 Regel. Auf unbeteiligte Personen in Fahrzeugen ist stets zu achten.

Mit diesen Empfehlungen hat die EASA eine schöne Leitlinie geschaffen, welche zum einen das Risiko einer entsprechenden Mission reduziert und gleichzeitig aber auch klare Handlungsempfehlungen gibt.

Nun liegt es an den Ländern, es im Rahmen von Geozonen zu berücksichtigen.

In Deutschland gibt es schon entsprechende Geozonen. Im [§21h LuftVO] heisst es:

(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig…

5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden,

b) wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder

d) wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden

Hierzulande ist es schon klar geregelt wie man sich bei Autobahnen, also Bundesfernstraßen, zu verhalten hat.

Bei sonstigen Straßen ist es noch nicht so klar geregelt, daher empfehlen wir die hier beschriebenen Verhaltensweisen, im Sinne von Good Airmanship zu beachten.